Alle öffentlich zugänglichen Spielplätze und Spielgeräte unterliegen der Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Betreibers (Gemeinde, kirchliche Institution, Verein, Privatperson). Dieser muss nach § 823 BGB dafür sorgen, dass Spielplatz und Einrichtungen keine Gefährdung für Benutzer oder Dritte darstellen. Der Betreiber muss ausserdem dafür sorgen, dass die Anlagen regelmäßig überprüft, instand gehalten bzw. instand gesetzt werden. Er hat also die Pflicht, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden.
Aus dieser Pflicht des Spielplatz-Betreibers ergeben sich regelmäßige Kontrollen:
Sichtkontrolle: je nach Frequentierung der Örtlichkeit tägliche bis wöchentliche Kontrolle zur Erfassung und Beseitigung offensichtlicher Gefahrenquellen.
Verschleißkontrolle: etwa alle ein bis drei Monate, zur Überprüfung der Spielgeräte und Beseitigung von Benutzungsfolgen.
Jahreskontrolle: also die Jahres-Hauptinspektion, bei der der sicherheitstechnisch einwandfreie Zustand der Gesamtanlage überprüft wird, einschließlich Fundamente und Fallschutzdicke und unter Verwendung der Norm-Prüfkörper entsprechende Bereiche nach Fangstellen überprüft werden.
Die Jahreskontrolle darf nur von entsprechend ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden!
Die Ausbildung der DEKRA-Akademie zum Spielplatzprüfer berechtigt mich, diese Jahreskontrollen durchzuführen.
Gerne schicke ich Ihnen ein Angebot für die Prüfung der Spielplätze in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu, Anfragen senden Sie bitte per Post, telefonisch oder per Mail.